Dashcam-Video als Beweismittel zugelassen!
– Die kleine Armaturenbrett-Kamera kann der Aufklärung von Verkehrsunfällen, Bußgeld- und Strafverfahren – je nach Schwere des Verstoßes – dienen
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit rechtskräftigen Beschluss vom 04.05.16 (Az.: 4 Ss 543/15) entschieden, dass bei schwerwiegenden Verstößen sogenannte Dashcam-Videos von anderen Verkehrsteilnehmern als Beweismittel zugelassen sind.
Speziell in diesem Fall hatte eine Dashcam-Aufnahme eines anderen Verkehrsteilnehmers zur Verurteilung wegen einem Rotlichtverstoß geführt.
Die Armaturenbrett-Kamera hat verschiedene Bezeichnungen: Dash-Cam, Carcam, Auto-Cam oder Car-Camcorder. Im Endeffekt ist eine Dashcam ein kleiner Videorekorder, der entweder auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht wird.
Zwar greifen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, der Eingriff ist jedoch im konkreten Fall gering. Ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiert und mittelbar die Indentifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeuges ermöglicht, betrifft nicht seiner privaten Lebensgestaltung oder seiner engeren Privat- oder gar Intimsphäre.
Es ist hingegen die hohe Bedeutung der Verfoglung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen. Insbesondere gilt, dass:
- § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen – kein Beweisverwertungsverbot für Straf- und Bußgeldverfahren enthält,
- die Schwere des Verkehrsverstoßes die Verwertbarkeit rechtfertigt und
- die Bußgeldbehörden die Verwertbarkeit bereits bei Verfahrenseinleitung prüfen müssen.
Sollte rechtlicher Beratungsbedarf bestehen, kontaktieren Sie uns bitte telefonisch oder per Mail.
Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de
Tel.: 03338 / 907480
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