Das Spiel mit dem Feuer
Die private Nutzung von sozialen Netzwerke, wie Facebook, Twitter und Co. ist vielen Arbeitgebern ein Dorn im Auge. Denn ein Großteil aller Arbeitnehmer sehen das Aufrufen der benannten Internetseiten während der Arbeitszeit als eine Art „Gewohnheitsrecht“ an.
Aus einer Umfrage des Kelly Global Workforce Index, bei der 4000 Menschen befragt wurden ging hervor, dass ca. 50 % aller Arbeitnehmer während ihrer bezahlten Arbeitszeit lieber ihre Mails auf Facebook checken, als sich der Arbeit zuzuwenden. Die zweite und wohl bedeutendere Problematik besteht darin, dass der Arbeitgeber meist nicht konsequent überprüfen kann, wer was wann auf welcher Internetseite unternommen hat.
Der Arbeitnehmer sollte sich, auch während der Freizeit, genau überlegen, was bei Facebook gepostet wird.
Denn Vorsicht ist geboten. Der Chef könnte mitlesen. Und von dort an ist es nur noch ein kurzer Weg bis zur Kündigung. In einem aktuellen Urteil wurde die fristlose Kündigung eines Azubis als rechtens erklärt. Dieser hatte in seiner Freizeit auf Facebook öffentlich verbreitet, dass sein Chef ein „Ausbeuter“ sei.
Auch als Arbeitssuchender sollten die im Internet veröffentlichten Daten wohl überlegt sein.
Jedes zweite Großunternehmen in Deutschland schaut sich den Bewerber auch gerne mal auf Fotos in Netzwerke, welche leichtsinnig ins Internet gestellt wurden, an. Bilder von großen Partys und Festen sind da eher kontraproduktiv. Es gilt: Das Internet vergisst nichts. Der Arbeitgeber aber auch nicht!
Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de
Tel.: 03338 / 907480
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