Die Entgegennahme einer Kündigung darf nicht grundlos verweigert werden.
Ein Arbeitnehmer kann den Zugang einer Kündigung, welche persönlich im Betrieb übergeben werden soll, nicht dadurch verhindern, dass die Entgegennahme dieser Kündigung abgelehnt wird und darauf verwiesen wird, dass eine „offizielle Zustellung“ auf dem Postwege zu erfolgen hat. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht am 26.03.2015 (Aktenzeichen: 2 AZR 483/14).
In dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt fand zwischen den Parteien eine Besprechung in dem Büro des Arbeitgebers statt. In dieser Besprechung sollte der Arbeitnehmerin eine betriebsbedingte Kündigung übergeben werden. Die Arbeitnehmerin lehnte jedoch den Empfang dieser Kündigung ab und verließ das Büro, ohne das Kündigungsschreiben mitzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass es für den Zugang einer Kündigung ausreicht, wenn sie ausgehändigt und übergeben wird. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage ist, von dem Inhalt der Kündigung Kenntnis zu nehmen. Dabei kommt es gerade nicht darauf an, dass die Kündigung dauerhaft in der Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers verbleibt. Es ist also nicht von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer die Kündigung auch tatsächlich mitnimmt. Er muss lediglich die Möglichkeit haben, die Kündigung tatsächlich entgegenzunehmen. Es reicht also aus, wenn erkennbar ist, dass die Kündigung auch übergeben werden soll. Verweigert der Arbeitnehmer dann die Entgegennahme dieser Kündigung, ist es ausreichend, wenn die Kündigung in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, sodass die Möglichkeit besteht, diese jederzeit an sich zu nehmen und von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Nimmt der Arbeitgeber, nach Ablehnung der Entgegennahme durch den Arbeitnehmer, die Kündigung hingegen wieder an sich, gilt die Kündigung als nicht zugegangen.
Gemäß § 688 Absatz 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung eines Anspruches von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer einen solchen Mahnbescheid beantragt, muss nach § 690 Absatz 1 ZPO erklären, dass dem so ist oder die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller im Mahnverfahren bewusst eine falsche Erklärung ab, weil er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil – hier die Eigentumswohnung – verlangen kann, im Antrag aber behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, stellt sich diese Geltendmachung des Schadensersatzes dann als Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dann ist es dem Antragsteller nach dem sog. Prinzip von „Treu und Glauben“ nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch den Mahnbescheid zu berufen. Der Kläger musste sich daher so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt und unterlag im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.
Lehnt der Arbeitnehmer also grundlos die Entgegennahme der Kündigung ab, obwohl er damit rechnen musste, dass ihm eine Kündigung übergeben werden soll, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung zum Zeitpunkt des Übergabeversuches zugestellt worden. Es wird deshalb jedem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde bzw. dem versucht wird, eine Kündigung zuzustellen, empfohlen, schnellstmöglich anwaltlichen Rat einzuholen, um mögliche Fristen nicht zu versäumen.
Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de
Tel.: 03338 / 907480
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