Landgericht Saarbrücken weist Klage der Blickkontakte Werbegesellschaft mbH, ein Franchisepartner der andré media AG, ab.

Mit Urteil des Landgerichtes Saarbrücken vom 27.02.2018 (Aktenzeichen 16 O 151/16) wird nach 1 ½-jähriger Verfahrensdauer der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 648 BGB (n.F.) als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es, dass der Werbevertrag, der zwischen den Parteien geschlossen wurde, als von Anfang an nichtig anzusehen sei, da er von dem Beklagten wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde.

Die Nichtigkeit des Hauptvertrages erfasse dabei auch die Ergänzungsvereinbarung zwischen den Parteien. Ferner führt das Gericht aus, dass auch die fristlose Kündigung des Beklagten gerechtfertigt wäre und auch deshalb die Rechtsfolge des Wegfalls weiterer Vergütungspflichten eingetreten sei. Dem Beklagten war also eine Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund möglich. Somit bestand kein Vergütungsanspruch für die Klägerin.
Das Gericht hatte über einen Einzelfall zu entscheiden. Sollten bei Ihnen Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass beim Abschluss des Werbevertrags getäuscht wurde bzw. die Werbeleistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der Kanzlei Barke in Verbindung.

Rechtsanwalt Matthias Barke
Kanzlei Barke in Bernau bei Berlin,
Mitglied des Oderländischen Anwaltvereins
www.kanzlei-barke.de

Tel.: 03338 / 907480

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